Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
der Mundl-Service, Robert Mundl, Schermbecker Landstraße 21, 46569 Hünxe
Stand: 2. September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Mundl-Service, Robert Mundl (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten insbesondere für Reparaturen, Wartungen, Notfalleinsätze, Prüf- und Diagnoseleistungen, Arbeiten an Industriegreifern und Hydraulikanlagen, Sonderanfertigungen sowie Stahl-, Rohrleitungs- und Maschinenbauleistungen.
(2) Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung und die konkrete Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(4) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistung mit Zustimmung des Kunden zustande.
(2) Für Inhalt und Umfang der Leistung sind das angenommene Angebot und die Auftragsbestätigung maßgeblich. Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Garantien oder Beschaffenheitsgarantien bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform.
(3) Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Modellen, Programmen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit kein Vertrag zustande kommt.
§ 3 Leistungsumfang, Diagnose und Änderungen
(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarte Leistung. Eine Diagnose, Zustandsprüfung oder Fehleranalyse ist eine eigenständig vergütungspflichtige Leistung, auch wenn sich eine Reparatur als technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder der Kunde anschließend keinen Reparaturauftrag erteilt.
(2) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurden. Wird erkennbar, dass der veranschlagte Gesamtpreis voraussichtlich um mehr als 15 Prozent überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.
(3) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Preisen vergütet. Erforderliche Änderungen werden dem Kunden möglichst vor Ausführung angezeigt. Ist der Kunde nicht erreichbar und ist eine sofortige Maßnahme notwendig, um erhebliche Schäden oder Gefahren abzuwenden, darf der Auftragnehmer die hierfür objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ausführen und berechnen.
(4) Konstruktive Änderungen und technisch gleichwertige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie aufgrund technischer Weiterentwicklung, Materialverfügbarkeit oder behördlicher Anforderungen erforderlich, dem Kunden zumutbar und ohne Beeinträchtigung des vereinbarten Verwendungszwecks sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Maße, Betriebsdaten, Medien, Genehmigungen und Freigaben vollständig und richtig zur Verfügung. Er weist insbesondere auf besondere Gefahren, Kontaminationen, Druck- und Restenergien, explosionsgefährdete Bereiche, Tragfähigkeiten, Betriebsstoffe und sicherheitsrelevante Vorgaben hin.
(2) Bei Arbeiten vor Ort schafft der Kunde auf eigene Kosten sichere und ungehinderte Zugänge, geeignete Arbeitsflächen, erforderliche Anschlüsse, Beleuchtung, Hebe- und Sicherungsmöglichkeiten sowie – soweit vereinbart – Hilfspersonal. Anlagen sind fachgerecht stillzusetzen, gegen Wiedereinschalten zu sichern und druck-, spannungs- sowie energiefrei zu übergeben, sofern nicht gerade Arbeiten unter diesen Bedingungen vereinbart sind.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand, die auf fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und werden nach den vereinbarten, hilfsweise üblichen Sätzen berechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Für die Richtigkeit kundenseitig vorgegebener Maße, Spezifikationen, Materialien und Einsatzbedingungen ist der Kunde verantwortlich. Der Auftragnehmer prüft diese Angaben nur auf offensichtliche Unstimmigkeiten, soweit keine weitergehende Prüfung ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 5 Ersatzteile, beigestellte Sachen und Altteile
(1) Der Einsatz gebrauchter oder instandgesetzter Teile erfolgt nur, wenn dies vereinbart oder im konkreten Fall als gleichwertige und wirtschaftliche Lösung vom Kunden freigegeben wurde.
(2) Für vom Kunden beigestellte Sachen, Materialien, Daten oder Komponenten trägt der Kunde das Beschaffungs- und Eignungsrisiko. Mängel oder Verzögerungen, die hierauf beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, soweit dieser die Ursache nicht zu vertreten hat.
(3) Ausgebaute Altteile bleiben Eigentum des Kunden. Sie werden auf Wunsch zur Abholung bereitgestellt oder nach gesonderter Vereinbarung und gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten fachgerecht entsorgt. Gesetzliche Entsorgungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
§ 6 Preise, Zuschläge und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, werden Material, Arbeitszeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtung, Versand, Verpackung, Prüfmittel, Hebezeuge, Fremdleistungen und Entsorgung gesondert berechnet.
(2) Notfall-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagszuschläge werden nur berechnet, wenn sie im Angebot, in einer einbezogenen Preisliste oder vor Ausführung des Einsatzes mitgeteilt wurden. Gesetzlich zwingende Arbeitszeit- und Sicherheitsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen, insbesondere für Materialbeschaffung, Sonderanfertigungen, länger dauernde Arbeiten oder Leistungen mit erheblichem Fremdkostenanteil. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Nach Fälligkeit gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich kann die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Gegenansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.
(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und bis zu deren Leistung die weitere Ausführung verweigern.
§ 7 Fristen, Termine und Leistungshindernisse
(1) Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt, vereinbarte Zahlungen geleistet und erforderliche Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht sind. Verbindliche Termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(2) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen – insbesondere Naturereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, Energie- oder Transportstörungen, Cyberangriffen trotz angemessener Schutzmaßnahmen oder unverschuldeten Lieferausfällen – verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich.
(3) Ein unverschuldeter Lieferausfall berechtigt nur dann zur Anpassung oder zum Rücktritt, wenn der Auftragnehmer ein konkretes, den Anforderungen entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat und auch eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
(4) Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate an und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Arbeiten beim Kunden und Einsatz von Nachunternehmern
(1) Bei Einsätzen auf dem Betriebsgelände des Kunden gelten dessen angemessene Sicherheits- und Zutrittsregeln, sofern sie dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt wurden. Die Verantwortung des Kunden als Betreiber der Anlage und für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung bleibt unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Gegenüber dem Kunden bleibt der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
(3) Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Einsatzabbrüche, die der Kunde oder seine Sphäre zu vertreten hat, werden nach den vereinbarten, hilfsweise üblichen Sätzen berechnet.
§ 9 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit die Leistung der Abnahme unterliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile der Leistung Teilabnahmen verlangen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(3) Die gesetzlichen Regelungen über eine fiktive Abnahme nach Setzung einer angemessenen Frist bleiben unberührt. Eine produktive Nutzung der Leistung ohne Mängelvorbehalt kann bei der rechtlichen Bewertung als Indiz für eine Abnahme berücksichtigt werden.
(4) Erkennbare Mängel und noch ausstehende Restarbeiten sind im Abnahmeprotokoll möglichst konkret festzuhalten. Gesetzliche Rechte wegen nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht
(1) Gelieferte Teile und Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers, soweit das Eigentum nicht kraft Gesetzes durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau erlischt.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung berechtigt. Der Auftragnehmer wird die Einziehungsbefugnis nur widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(4) Für Forderungen aus der Herstellung oder Ausbesserung beweglicher Sachen steht dem Auftragnehmer das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Sachen des Kunden zu.
§ 11 Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Regelungen. Für Kaufleute gilt bei beiderseitigen Handelsgeschäften die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Offensichtliche Transportschäden sind außerdem beim Frachtführer zu dokumentieren, ohne dass die gesetzlichen Mängelrechte hiervon abhängig gemacht werden.
(2) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorgaben durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erbringen. Der Kunde gewährt die erforderliche Zeit und Gelegenheit sowie sicheren Zugang zum Leistungsgegenstand. Ausgebaute ersetzte Teile sind dem Auftragnehmer zurückzugeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.
(3) Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf Kosten des Auftragnehmers setzt grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung voraus. Dies gilt nicht in gesetzlich geregelten dringenden Fällen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung, ungeeigneter Betriebsstoffe, Überlastung, nicht freigegebener Änderungen, fehlerhafter kundenseitiger Vorgaben oder unterlassener Wartung, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate ab Ablieferung, bei abnahmepflichtigen Werkleistungen ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommener Garantie, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzliche Rückgriffsansprüche sowie Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht, insbesondere bei Bauwerken oder entsprechend verwendeten Sachen.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Die gesetzlichen Beweislastregeln werden durch diese Bestimmungen nicht geändert.
§ 13 Schutzrechte, Fertigungsunterlagen und Vertraulichkeit
(1) Konstruktions-, Urheber- und sonstige Schutzrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. Nutzungsrechte werden nur in dem für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Umfang eingeräumt. Eine Nachfertigung durch den Kunden oder Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass von ihm vorgegebene Zeichnungen, Modelle, Daten oder Kennzeichen keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung auf der kundenseitigen Vorgabe beruht und der Kunde sie zu vertreten hat.
(3) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bleiben unberührt.
§ 14 Wartungsverträge und wiederkehrende Leistungen
(1) Umfang, Intervalle, Reaktionszeiten, eingeschlossene Materialien, Rufbereitschaft und Vergütung wiederkehrender Wartungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag. Nicht ausdrücklich eingeschlossene Reparaturen, Ersatzteile, Verschleißteile, Fremdleistungen und Sondereinsätze werden gesondert berechnet.
(2) Wartung mindert Ausfallrisiken, stellt jedoch keine Garantie für einen störungsfreien Betrieb oder eine bestimmte Lebensdauer dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Wartungsvertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 15 Kündigung und freie Beendigung von Werkverträgen
(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund vor Vollendung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Anzurechnen sind insbesondere ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch niedriger ist.
(2) Bereits erbrachte Leistungen, bestellte kundenspezifische Materialien, nicht stornierbare Fremdkosten sowie erforderliche Rückbau-, Sicherungs- und Dokumentationsarbeiten werden im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche abgerechnet.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten soll, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem jeweiligen Auftrag.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig davon Vorrang.
(2) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.